Satzung der katholischen Jugend Prien

1.Name und Aufgabenfeld

 

Der Jugendverband führt den Namen „Katholische Jugend Prien“, abgekürzt „KJP“. Sitz ist die katholische

Pfarrgemeinde Prien.

 

2.Ziele und Zweck des Jugendverbands

Die KJP engagiert sich auf dem Gebiet der katholischen Jugend- und Ministrantenarbeit. Die KJP gibt sich als

Ziel, das Leben der katholischen Pfarrgemeinde Prien auf demokratischer Grundlage aktiv mitzugestalten,

indem sie Kinder und Jugendliche als Gemeinschaft von Gleichaltrigen zusammenführt. Besonderes Anliegen

ist es diesen den christlichen Glauben näher zu bringen.

Auf den Grundlagen des christlichen Glaubens begleitet und bildet sie ihre Mitglieder und fördert deren

Persönlichkeitsbildung. Sie ermöglicht es ihnen, sich mit ihren Talenten und Fähigkeiten aktiv für ihre eigenen

Anliegen und die der Pfarrgemeinde einzusetzen. Dies geschieht durch die Durchführung von regelmäßigen

Gruppenstunden, Jugendfreizeiten und anderen Angeboten für Kinder und Jugendliche. Darüber hinaus will

die KJP bei ihren Mitgliedern die Verantwortung für die Gesellschaft vor Ort und - in ihren Möglichkeiten - in

der Welt wecken und konkretes Mittun anbieten und fördern. Um diese Zwecke zu gewährleisten,

sorgt die KJP für eine qualifizierte Ausbildung ihrer GruppenleiterInnen und Mitglieder.

 

3. Gemeinnützigkeit

Der Jugendverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

4. Mitglieder

Die Zugehörigkeit zur KJP steht grundsätzlich jedem Kind und Jugendlichen von der 3. Jahrgangsstufe der

Schule bis zum 27. Lebensjahr offen. Der Beitritt erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der

Vorstandschaft. Bei Minderjährigen muss der Antrag das schriftliche Einverständnis der Eltern enthalten. Das

Ausscheiden aus der KJP erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, Ausschluss oder den Tod.

 

5.Vollversammlung

Die Vollversammlung (VV) ist das höchste beschlussfassende Organ der KJP. Sie muss mindestens einmal im

Jahr schriftlich, vier Wochen vorher vom Vorstand einberufen werden. Die Vollversammlung ist bei

Anwesenheit von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Nur Anwesende können ihr

Stimmrecht wahrnehmen. Stimmrecht besitzt jedes Mitglied ab dem vollendeten 13. Lebensjahr. Alle anderen

Mitglieder haben beratende Stimme.

 

Aufgaben und Rechte der VV:

o Wahl der Vorstandschaft

o Beschlüsse über die Verwendung der finanziellen Mittel des Verbandes

o Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte, der Aktivitäten/Jahresplanung und weitere grundlegender

Ausrichtungen der KJP

o Entgegennahme des Berichts des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes

o Satzungsänderungen; dazu ist eine 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig

o Festlegung des Mitgliedsbeitrag

o Wahl von zwei KassenprüferInnen

o Ausschluss von Mitgliedern

o Beschluss über die Auflösung des Jugendverbandes

 

6. Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft der KJP wird von der VV für ein Jahr gewählt.

Sie setzt sich zusammen aus:

 

 

1.VorstandIn

2.VorstandIn

OberministrantIn oder MinistrantenvertreterIn

geistlicher BeiratIn

KassiererIn

SchriftführerIn

RaumwartIn

vier BeisitzernInnen

 

Alle Mitglieder der Vorstandschaft sind gleichberechtigt. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von 50 %

seiner Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

7. Wahlen

 

7.1. Wahl der Vorstandschaft

 

Gewählt werden kann zum/r 1. VorstandIn, 2. VorstandIn, SchriftführerIn und zum/r RaumwartIn jedes

Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat. Zum/r KassiererIn jedes Mitglied, das das 18.Lebensjahr

vollendet hat.

Zum/r BeisitzerIn kann jedes Mitglied, das mindestens 14 Jahre alt ist und das 18. Lebensjahr nicht vollendet

hat, gewählt werden.

Die Kandidatur des/r geistlichen BeiratesIn erfolgt in Absprache mit dem Seelsorgeteam der Pfarrgemeinde

Prien. Findet sich für ein Amt kein altersgemäßer Kandidat, so kann die Vollversammlung Dispens für ein Jahr

erteilen.

Findet sich für ein Amt kein/e KandidatIn, ist die Vorstandschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben

verantwortlich. Dies ist durch Aufgabenverteilung möglich.

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang erreicht hat. Bei Stichwahlen wird in jedem

weiteren Wahlgängen nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit gewählt.

 

7.2. KassenprüferInnen

 

Zum KassenprüferIn kann gewählt werden, wer mindestens 16 Jahre ist und nicht dem Vorstand der KJP

angehört. Die Mitgliedschaft in der KJP ist keine Voraussetzung. Die Wahl erfolgt für ein Jahr.

 

8. Aufgaben der Vorstandschaft:

 

1. Der Vorstandschaft obliegt die Planung und Organisation der Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit

den Gruppenleitern und den Verantwortlichen der Pfarrei

2. Die Vorstandschaft vertritt die KJP nach innen und außen

3. Die Vorstandschaft trifft sich zur Sitzung mindestens einmal im Quartal.

4. Die Vorstandschaft vertritt die KJP im BDKJ oder delegiert die Vertretung.

5. Die Vorstandschaft beruft schriftlich und termingerecht die Vollversammlung der KJP ein.

 

9. Abstimmungsregeln

 

Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als abgegeben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei eine Stimmenthaltung nicht möglich

ist. Ein Kandidat / Eine Kandidatin ist dann gewählt, wenn er oder sie mehr als die Hälfte der Stimmen der

anwesenden Stimmenberechtigten auf sich vereint. Erhält für ein Amt unter mehreren KandidatInnen keineR

im ersten Wahlgang die Mehrheit, so findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Kandidaten bzw.

Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben.

 

Bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung der KJP ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen notwendig.

 

10. BDKJ

 

Die KJP ist Mitglied des BDKJ Rosenheim Stadt und Land, erkennt die Bundesordnung des BDKJ, dessen

Grundsatzprogramm und die sie ergänzenden Ordnungen an und arbeitet im BDKJ verantwortlich

mit und entrichtet den geforderten Mitgliedsbeitrag.

 

11. Auflösung des Jugendverbandes

 

Der Jugendverband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aufgelöst

werden.

Bei Auflösung der KJP geht das Vermögen an die Pfarrei Mariä Himmelfahrt Prien am Chiemsee.

Dort ist es wieder ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der

Jugendarbeit zu verwenden.

 

 

Diese Satzung wurde verabschiedet durch die Vollversammlung vom 21.Juli 1995

Änderungen der Satzung treten in Kraft durch die Vollversammlung vom 26.Oktober 2018

 

Do san mia

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Alte Rathausstr. 1a
83209 Prien a. Chiemsee

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